SG-Satzung

Sportgemeinschaft Bad Waldsee

 

Satzung

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Bad Waldsee ( SG )

und hat seinen Sitz in Bad Waldsee.

Die Sportgemeinschaft ist ein nicht eingetragener Verein.

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Zweck und Aufgaben

 

Zweck des Vereins ist die Koordinierung der einzelnen Sportvereine in der Stadt Bad Waldsee, die Pflege und Förderung des Sports, sowie die Mitwirkung an sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen der Stadt. Die SG ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und ver- folgt keine religiösen oder politischen Ziele.

Ihre Aufgaben sind:

a) Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitgliedsvereine gegenüber Stadt und Behörden.

b) Vertretung der Interessen eines einzelnen Mitgliedsvereins auf dessen Verlangen.

c) Beratende und gutachterliche Mitwirkung in allen bei der Stadt Bad Waldsee und evtl. auch anderen Behörden anfallenden, den Sport

betreffenden Fragen.

d) Gegenseitige Abstimmung einzelner Vereinsinteressen und

Schlichtung von Streitfragen zwischen Mitgliedsvereinen.

e) Koordinierung der Belegungspläne der städtischen Sporthallen.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied der Sportgemeinschaft können alle Sportvereine werden, die ihren Sitz in Bad Waldsee haben. Diese sind in der Regel dem

Württembergischen Sportbund (WLSB) angeschlossen.

Die einzelnen Mitgliedsvereine werden jeweils durch den Vorsitzenden vertreten. Bei Verhinderung kann dieser einen mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestatteten Vertreter entsenden.

Bei Abstimmungen hat jeder Verein eine Stimme.

 

 

a) Aufnahme

Die Aufnahme in die SG erfolgt auf schriftlichen Antrag an die Mitgliederversammlung (MV). Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an dem die Aufnahme beschlossen wurde.

 

b) Austritt

Der Austritt eines Mitgliedsvereins kann zum Jahresende erfolgen. Er ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden zu erklären. Mit

dem Austritt erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte.

 

c) Sanktionen

Bei groben Verstoßes gegen diese Satzung oder das Ansehen des

Sports allgemein, kann die MV gegen einen Mitgliedsverein

Sanktionen beschließen. Dies können sein:

1. eine schriftliche Verwarnung aussprechen;

2. eine befristete Streichung der Zuschüsse bei der Stadt beantragen;

3. die Mitgliedsrechte ruhen lassen;

4. den Verein aus der SG ausschließen.

Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem betroffenen Verein schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Recht-

fertigung innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Mitgliedsrechte.

Über den Ausschluß entscheidet die MV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

§ 5 Organe

 

Die Organe der SG sind ehrenamtlich tätig. Organe der SG sind:

 

1. Der Vorsitzende

Der Vorsitzende ist eine von der Mitgliederversammlung (MV) gewählte, natürliche Person. Der Vorsitzende muss nicht der Mitgliederversammlung angehören, aber Mitglied eines Vereins der SG sein. Der Vorsitzende wird für die Dauer von 3 Geschäftsjahren von der MV in geheimer Wahl gewählt. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, erfolgt ein 2.Wahlgang, bei dem die

einfache Mehrheit ausreicht.

 

2. Der Stellvertreter des Vorsitzenden

Die Mitgliederversammlung bestimmt nach den Wahlgrundsätzen, die für den Vorsitzenden gelten, einen Stellvertretenden Vorsitzenden.

Dieser übernimmt die Funktion des Vorsitzenden im Verhinderungs-

fall oder bei dessen Beauftragung.

Vorsitzender und Stellvertreter koordinieren die Arbeit der SG

gemeinsam.

 

3. Die Mitgliederversammlung (MV)

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der in der SG zusammengeschlossenen Vereine. Sie beschließt über alle wichtigen

Angelegenheiten der SG, soweit sie nicht der Entscheidung des Vor-

sitzenden unterliegen.

Zur MV werden der Bürgermeister und zwei Gemeinderatsmitglieder,

die der Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmt, eingeladen. Sie

gehören der MV beratend an und haben Vorschlagsrecht.

Bei den Mitgliederversammlungen gilt einfache Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlußfähig ist die

MV nur, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sind.

Die MV ist jährlich abzuhalten. Weitere Arbeitssitzungen werden vom

Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

 

 

§ 6 Geschäftsführung

 

Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und die Vertretung der SG. Er

beruft die Mitglieder schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt

rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. In dringenden Fällen

kann die MV kurzfristig und formlos einberufen werden.

Der Vorsitzende führt in allen Sitzungen den Vorsitz und hat Stimm-

recht.

Über sämtliche Beschlüsse ist vom Vorsitzenden oder einem Dritten ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und seinem Stellver- treter zu unterzeichnen ist.

Dem Vorsitzenden obliegt die Verwaltung der SG-Kasse; er kann die

Finanzgeschäfte an einen Dritten abgeben. Er ist nicht berechtigt, Kredite für die SG aufzunehmen.

Der Vorsitzende ist an die Beschlüsse der MV gebunden.

 

 

§ 7 Vereinsbeiträge

 

Vereinsbeiträge werden nicht erhoben.

 

 

 

§ 8 Vereinsvermögen

 

Die Sportgemeinschaft ist Eigentümerin eines Schaukastens.

Das im Falle einer Auflösung verbleibende Vermögen der SG soll der

Stadt Bad Waldsee zufallen mit der Bestimmung, es zur Förderung des Sports zu verwenden.

 

 

 

§ 9 Zuwendungen an die SG

 

Die SG erhält von der Stadt Bad Waldsee jährliche Zuwendungen für

den laufenden Geschäftsbetrieb.

Zuwendungen an die Vereine zur Förderung der Jugendarbeit bzw. für Baumaßnahmen einzelner Vereine werden nach den Förderrichtlinien der Stadt Bad Waldsee direkt an die Vereine ausbezahlt.

 

 

§ 10 Auflösung

 

Über die Auflösung entscheidet die SG in einer außerordentlichen MV. Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

 

§11 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde von der MV am 10.4.2002 beschlossen.

Sie tritt am 1.1.2003 in Kraft.

 

Die Satzung ist dem Bürgermeisteramt und dem Gemeinderat zur

Kenntnis zu geben.

 

Die Satzung zum download
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